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Sie möchten über Änderungen informiert sein? Dann sind Sie hier richtig! Auf dieser Seite finden Sie interessante Neuigkeiten aus dem Bereich Personal.

Es lohnt sich also, hier regelmäßig vorbeizuschauen! Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Arbeitnehmer haben nach §23 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Betrieben, in denen in der Regel weniger als sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz und sind daher "ohne besonderen Grund" kündbar. Demgegenüber genießen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat, diesen Schutz erst wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Feststellung, ob "Alt-Arbeitnehmer", die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden, allgemeinen Kündigungsschutz besitzen, werden diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat, bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht berücksichtigt.

Das BAG hat im seinem Urteil entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf weniger als sechs Personen keiner der im Betrieb verbliebenen "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 01.01.2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Personen beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" neue Mitarbeiter eingestellt worden sind. Eine solche "Ersatzeinstellung" reicht nicht aus, um den "Besitzstand" des Kündigungsschutzes der "Alt-Arbeitnehmer" zu wahren.

(BAG; Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 840/05)

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